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Der türkische Präsident Erdogan wirft Deutschland „Nazi-Praktiken“ vor, weil Wahlkampfauftritte von türkischen Politikern in Deutschland verboten werden sollen. Foto: Patrik Stollarz | AFP
Bild: Patrik Stollarz | AFP

Ist das gerecht? | „Das sind doch Nazi-Methoden!“

Beleidigung oder Feststellung?

Nachdem die Niederlande und Deutschland Wahlkampfauftritte türkischer Politiker verboten haben, hat die Türkei ihnen „Nazi-Methoden“ vorgeworfen. Doch darf man überhaupt jemanden als „Nazi“ bezeichnen?

Wahlkampf im Ausland

Am 16. April stimmt die türkische Bevölkerung über ein umstrittenes Verfassungsreferendum ab. Dieses soll die Kompetenzen des Präsidenten, zurzeit ist das Recep Tayyip Erdogan, ausweiten. Da mehr als 2,8 Millionen wahlberechtigte Türken außerhalb der Türkei leben, versuchen türkische Regierungsvertreter ihren Wahlkampf auch im Ausland zu führen. Und das, obwohl es nach dem türkischen Recht nicht erlaubt ist.

Die Veranstaltungen hatten türkische Privatpersonen in Deutschland angemeldet. Dabei hat man jedoch nicht genau spezifiziert, dass es sich dabei um Wahlkampfveranstaltungen handelt. Auf solche Veranstaltungen wird das Versammlungsgesetz und die freie Meinungsäußerung angewendet. Deshalb wären sie nach dem deutschen Gesetz sogar erlaubt.

Türkische Nazi-Vergleiche

Nachdem mehrere Veranstaltungen in deutschen Kommunen abgesagt worden waren, warf der türkische Präsident Erdogan der Bundesregierung „Nazi-Methoden“ vor. Die Regierung und auch Kanzlerin Merkel äußerten sich zu den Aussagen negativ. Sie baten darum, dass die Türkei das bitte unterlassen soll. Daraufhin versuchte der stellvertretende türkische Ministerpräsident zu schlichten. In einem Interview sagte er, sie wollen nur nicht, dass Deutschland wieder faschistisch wird.

Mittlerweile hat die türkische Partei AKP mitgeteilt, vorerst keine Wahlkampfauftritte mehr in Deutschland durchzuführen.

Rechtliche Folgen?

Rechtlich gesehen muss die Türkei für ihre Aussage gegen die Bundesregierung nicht mit Klagen rechnen, da es sich um die Formulierung „Nazi-Methode“ handelt. Sollte Bundeskanzlerin Angela Merkel jedoch außerhalb eines satirischen Rahmens direkt als „Nazi“ bezeichnet werden, könnte sie Anklage erheben.

Auch als Privatperson sollte man aufpassen, wen man wie beschimpft. „Bei solchen Beleidigungen muss man immer schauen, in welchem Rahmen das passiert ist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Achim Doerfer im Interview mit detektor.fm-Moderator Christian Eichler. „Man unterscheidet auch zwischen politischen Beleidigungen wie „Stasi-Schwein“und Schimpfwörtern wie „Arschloch“.

Dr. Achim Doefer - findet den Nazi-Vergleich geschmacklos.

findet den Nazi-Vergleich geschmacklos.
Wenn ich von „Nazi-Methoden“ spreche, geht es nicht direkt gegen bestimmte Personen. Das ist nach deutschem Recht nicht strafbar.Dr. Achim Doefer
ist das gerecht? – Nazi-Bezeichnung als Schimpfwort 08:01

Redaktion: Conny Poltersdorf

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