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Strafrecht | Das neue Anti-Terror-Gesetz

Angst essen Rechtsstaat auf?

Die Bundesregierung hat ein neues Anti-Terror-Gesetz beschlossen. Das stellt schon den Versuch, in ein verdächtiges Land zu reisen, unter Strafe. Damit setzt das deutsche Strafrecht eine beunruhigende Tendenz weiter fort: es greift immer weiter vor der eigentlichen Tat. Aus rechtsstaatlicher Sicht bedenklich.

Reisen als Straftatbestand

Die Liste der Straftatbestände gegen potentielle Terroristen in Deutschland ist lang. Aktuell kann bereits belangt werden, wer sich einer terroristischen Vereinigung anschließt, wer für sie Geld sammelt oder sich von ihr in einem so genannten Terrorcamp ausbilden lässt. Auch, wer einen Anschlag direkt vorbereitet oder sich das Know How und die Mittel für einen Anschlag besorgt, verstößt gegen geltendes Recht.

Dennoch sieht die Bundesregierung vor allem mit Blick auf Deutsche Staatsbürger, die im Irak oder Syrien für den Islamischen Staat oder andere Terrorgruppierungen kämpfen, weiteren Handlungsbedarf. Durch die heute beschlossene Gesetzesänderung machen sich die Kämpfer schon bei der Ausreise strafbar.

Es soll in Zukunft schon die Ausreise von Dschihadisten unter Strafe gestellt werden, wenn sie, in der Absicht, an Terrorcamps teilzunehmen oder terroristische Anschläge zu begehen, irgendwo ins Ausland fliegen oder sich verabschieden wollen. – Bundesjustizminister Heiko Maas ( SPD)

Anti-Terror-Gesetz im Geiste der RAF

Mit dem neuen Gesetz verlagert sich die Strafbarkeit von terroristischen Aktivitäten noch weiter vor die eigentliche Tat. Schon der Versuch, in ein Terrorcamp zu reisen, kann mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden. Entsprechende Facebookeinträge können bereits als Beweise dienen. Damit setzt die Bundesregierung eine Jahrzehnte währende Praxis der „Vorfeldkriminalisierung“ fort. Erstmals aufgekommen ist diese während der heißen Phase des Terrors der Roten Armee Fraktion (RAF) in den 1970er Jahren.

Damals wurden die bis heute umstrittenen Strafrechtsparagraphen gegen die „Vorbereitung einer schweren, staatsgefährdenten Gewalttat“ (89a StGB) und die „Bildung terroristischer Vereinigungen“ (129a StGB) eingeführt. Seitdem ist bereits die Absicht, eine terroristische Straftat zu begehen, strafbar. Die Paragraphen sind bis heute umstritten. Bereits drei Mal wurden Anträge in den Bundestag eingebracht, um beide ersatzlos zu streichen. Alle wurden abgelehnt.

Ein Strafrecht geht von Taten aus, nicht von Absichten. Was hier passiert, nennen die Experten die ‚Verpolizeilichung des Strafrechts“ – Heribert Prantl

Strafrecht als Polizeirecht

In der Tat profitieren vor allem die Ermitttlungsbehörden von diesen Paragraphen und später hinzugekommenen Regelungen, die bereits die Vorbereitung von Straftaten kriminalisieren. Wenn Polizei, Landes- oder Bundeskriminalamt einen solchen Verdacht hegen, können sie schneller Durchsuchungsbeschlüsse erzwingen, Verdächtige überwachen oder festnehmen.

Zu Strafverfahren – dem eigentlichen Sinn des Strafrechts – oder Verurteilungen auf Grundlage der Anti-Terror-Paragraphen 89a und 129a kommt es jedoch äußerst selten. So ergab eine Bundestagsanfrage der Partei Die Linke, dass zwischen 2009 und 2011  genau in einem Fall Anklage erhoben wurde – bei 35 Ermittlungsverfahren. 35 massive Eingriffe in die bürgerlichen Rechte für ein Verfahren:  mit rechtsstaatlichen Prinzipien ist das nur schwer vereinbar.

Man kann nicht, um vermeintlich Sicherheit zu schaffen, alle Rechtsprinzipien beiseite schieben. – Heribert Prantl

Im Angesicht des Feindes

Bislang hat das Bundesverfassungsgericht die jeweiligen Regelungen immer durchgewunken. In einem neuen Verfahren könnte das anders sein, vermutet Heribert Prantl von der Süddeutschen Zeitung, selbst diplomierter Jurist. Um sich strafbar zu machen, reicht hier schon der Verdacht, dass man eine Tat plant. Faktisch handelt sich daher um ein Sonderstrafrecht, eine Art „Feindstrafrecht„, urteilte bereits 1985 der Bonner Strafrechtsprofessor Günther Jakobs.

Diese Beschreibung brachte ihn vor dem Hintergrund der Terroranschläge vom 11. September 2001 zu dem Schluss, wenn es die polizeirechtlichen Sonderregelungen schon gäbe, müsse man sie in ein gesondertes Feindstrafrecht packen, unabhängig vom „normalen“ Strafrecht. Wer – so seine radikale Forderung aus dem Jahr 2004 – die staatliche Ordnung zerstören wolle, habe auch keinen Anspruch auf Bürgerrechte mehr und werde als Feind behandelt.

Guantanamo auch in Deutschland?

Der Feind, so Jakobs weiter, habe dadurch zum Beispiel kein Recht mehr auf einen Anwalt oder den Schutz vor Folter. Sein Konzept wäre ein Verstoß gegen alle Prinzipien demokratischer Rechtssastaatlichkeit. Eine Unterscheidung in Bürger und Feind – für viele unvorstellbar. Dennoch hat sie durchaus Sympathisanten. Einige davon saßen unter US-Präsident George W. Bush im Weißen Haus. Seitdem sitzen im Spezialgefängnis Guantanamo Bay sogenannte enemy combatants ein: „feindliche Kämpfer“ – ohne Anwalt, ohne offiziele Anklage, verhört unter körperlicher Folter.

Im Gespräch mit Moderatorin Doris Helpholdt erklärt Heribert Prantl, der bei der Süddeutschen Zeitung das Ressort Innenpolitik leitet und Mitglied der Chefredaktion ist, warum Deutschland davon nicht ganz so weit entfernt ist, wie viele vermuten, und warum in der Logik des Anti-Terror-Gesetzes schon ein gekaufter Hammer eine lebenslange Haftstrafe nach sich ziehen könnte.

Heribert Prantl - sieht im neuesten Anti-Terror-Gesetz nur die Krone einer Fehlentwicklung in deutschen Strafrecht, die seit mittlerweile vier Jahrzehnten andauert. Foto: privat

sieht im neuesten Anti-Terror-Gesetz nur die Krone einer Fehlentwicklung in deutschen Strafrecht, die seit mittlerweile vier Jahrzehnten andauert. Foto: privat
Das ist der Weg in den Unrechtsstaat.Heribert Prantl

Redaktion: Alexander Hertel

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