Werbung oder Information?
Zwei Ärztinnen stehen in Kassel vor Gericht. Bei dem Verfahren geht es um das Verbot der „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche nach Paragraph 219a des Strafgesetzbuches. Der greift auch, wenn Ärzte auf ihren Webseiten lediglich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. „Schwangerschaftsabbruch, operativ oder medikamentös mit Mifegyne“ steht auf der Webseite der beiden Ärztinnen.
Ungewollt Schwangere werden allein gelassen
In der Politik steht derzeit zum Thema alles still. Die Gießener Ärztin Kristina Hänel, die aus denselben Gründen bereits im November 2017 zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt wurde, will bis vor das Bundesverfassungsgericht ziehen. Ihre Berufungsverhandlung am Gießener Landgericht war bereits festgesetzt – doch das Gericht hebt den Termin überraschend auf. Die Begründung: Wegen des hohen öffentlichen Interesses sei der Saal zu klein. Einen neuen Termin gibt es noch nicht.
Stigmatisierung von Ärzten problematisch
Hänels Fall hat eine politische und gesellschaftliche Debatte ausgelöst. Um „Werbung“ für Schwangerschaftsabbrüche, wie es der Name des Paragrafen suggeriert, geht es dabei nur am Rande. Die Frage ist vielmehr ob Ärzte überhaupt öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Parallel dazu wir auch darüber gesprochen, wie Abtreibungsgegner Druck aufbauen und Ärzte stigmatisieren. Dinah Riese ist sich sicher, dass es auch aus diesem Grund immer weniger Ärzte gibt, die überhaupt eine Abtreibung vornehmen.
Über den Paragraphen 219a StGB und seine Folgen hat detektor.fm-Moderator Claudius Nießen mit Dinah Riese von der taz gesprochen.