Nach Hartz IV kommt das Bürgergeld
Seit 2005 gibt es in Deutschland das Arbeitslosengeld II, besser bekannt als Hartz IV. Es garantiert allen sogenannten Leistungsberechtigen eine finanzielle Grundsicherung. Doch ungefähr genau so lange hat Hartz IV schon einen schlechten Ruf. Die Beantragung ist kompliziert, Sanktionen sind zu hart, das Geld reicht nicht zum Leben. Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, dass unliebsame Hartz IV mit dem neuen Bürgergeld zu ersetzen. Das soll vor allem einfacher und unkomplizierter sein, und die Leistungsberechtigten entstigmatisieren.
Weniger Bürokratie und Stigma?
Viele Formulare, ständige Briefe, Kontrolle und gegebenenfalls anfallende Strafen – so kann der Austausch zwischen Arbeitsamt und Hartz-IV-Empfängerinnen und Empfängern aussehen. Das Bürgergeld soll hingegen laut Bundesregierung „digital und unkompliziert zugänglich sein“. Es soll zudem die Integration in den Arbeitsmarkt verbessern und Vorurteile gegenüber Empfängerinnen und Empfängern von Sozialleistungen reduzieren.
Für den Übergang hat der Bundestag beschlossen, für ein Jahr einen Teil der Sanktionen von Hartz IV aufzuheben.* Bedeutet: In vielen Fällen wird das Geld nicht gekürzt oder ganz gestrichen, wenn man Auflagen des Jobcenters nicht erfüllt.
Kann all das gelingen oder ist das Bürgergeld doch nur Hartz IV mit neuem Namen? Wie sollte der Betrag für das Bürgergeld in Zukunft bemessen werden und kann es gar als Bekämpfung von Armut in Deutschland wirken? Darüber spricht detektor.fm-Moderatorin Marie Jainta im Podcast mit Andreas Aust. Er ist Referent für Sozialpolitik beim Paritätischen Gemeinschaftsverband.
*Korrekturhinweis: In einer früheren Version stand, dass alle Sanktionen in der aktuellen Übergangsphase aufgehoben werden. Das ist nicht ganz korrekt: Die Sanktionen entfallen bei Pflichtverletzungen, etwa bei der Weigerung, eine Arbeit oder Maßnahme aufzunehmen. Wenn Leistungsberechtigte ohne driftigen Grund nicht zu Terminen erscheinen, kann dies jedoch weiterhin zu Sanktionen führen. Bei wiederholten Meldeversäumnissen dürfen die Jobcenter beispielsweise die Leistung um maximal zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs mindern.