Grund- & Infektionsschutzgesetz
Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, verkünden Bund und Ländern mehr und mehr Verhaltens-Richtlinien. Diese werden in den deutschen Bundesländern sehr verschieden umgesetzt. Seit dem 1. Februar ist das neuartige Coronavirus auch im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Damit wird die Regierung befähigt, Maßnahmen zum Infektionsschutz umzusetzen, die gegebenenfalls die Grundrechte der deutschen Bürger und Bürgerinnen einschränken.
Wieso ist das legal?
Viele halten die im Grundgesetz garantierten Rechte für unantastbar. Tatsächlich ist es der Regierung jedoch möglich, diese in Extremsituationen einzuschränken. Und da der Ausbruch des neuartigen Coronavirus zu einer Pandemie erklärt wurde, befinden wir uns derzeit in einer solchen Situation. Es ist also beispielsweise möglich, dass das Recht auf Freizügigkeit zeitweise eingeschränkt wird. Wie diese Fälle gesetzlich geregelt sind, besprechen wir in dieser Folge von Zurück zum Thema.
detektor.fm-Moderatorin Eva Morlang fragt Dr. Sigrid Wienhues, was genau im Infektionsschutzgesetz steht und wie es sich mit dem Grundgesetz vereinbaren lässt. Sie ist Expertin für Verwaltungsrecht bei der Bundesrechtsanwaltskammer. Dr. Alexander Thiele, Privatdozent für Allgemeine Staatslehre und Politische Wissenschaften an der Georg-August Universität Göttingen, erklärt, welche Artikel des Grundgesetzes vom Infektionsschutzgesetz betroffen sind. Außerdem spricht er darüber, inwiefern es gesetzlich vorgesehen ist, dass bestimmte Grundrechte durch die Regierung zeitweise außer Kraft gesetzt werden können.