Vergangene Woche wurde der nun ehemalige Verfassungsschutzchef Gordon Meyer-Plath von Dirk-Martin Christian abgelöst. Grund sei ein vorhergegangener Disput über die Löschung von Daten gewesen, die über die AfD gesammelt wurden. Christian hatte dies gefordert, da das freie Mandat der Abgeordneten besonders geschützt sei. Meyer-Plath soll sich geweigert haben. Nun steht der sächsische Verfassungsschutz in der Kritik, sich nicht an die strengen Anforderungen zur Beobachtung von Abgeordneten gehalten zu haben. Aber wann ist eine Beobachtung gerechtfertigt?
Ramelow erstritt Schutz vor Beobachtung
Bodo Ramelow hatte 2013 vor dem Bundesverfassungsgericht erstritten, dass die Beobachtung eines Abgeordneten nur im Einzelfall und zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Ordnung gerechtfertigt ist. Zuvor waren Ramelow und weitere Linken-Bundestagsabgeordnete jahrelang vom Verfassungsschutz beobachtet worden. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass die Überwachung strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Es müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen, „dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft.“
Freies Mandat schützt Unabhängigkeit
Eine Beobachtung bedeutet einen Eingriff in das freie Mandat von Bundestagsabgeordneten, welches sie besonders schützt. Damit soll zum Beispiel ihre Unabhängigkeit geschützt werden. So begründete der Senat das Urteil von 2013 auch mit der Wichtigkeit der freien Kommunikation zwischen Abgeordneten und Wählerinnen und Wählern. So kann eine gegenseitige Willensbildung stattfinden – frei von staatlicher Beeinflussung.
Über die Entwicklung der damaligen Gesetzesänderungen unterhält sich detektor.fm-Moderator Til Schäbitz mit Gregor Gysi, Abgeordneter und ehemaliger Fraktionsvorsitzender der Partei DIE LINKE im Bundestag. Felix Hanschmann ist Professor für öffentliches Recht an der Humboldt-Universität zu Berlin und erklärt, wann eine Beobachtung von Mandatsträgern erlaubt ist.