Eigentlich müssen Unternehmen und Banken bei einer bilanziellen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen. Doch um die Finanzkrise besser abfedern zu können, hatte die Bundesregierung das bestehende Insolvenzgesetz 2008 abgeändert.
Von da an galt: eine Überschuldung ist kein zwingender Grund mehr für einen Insolvenzantrag.
Bilanzielle Überschuldung am Beispiel
Ein Unternehmen arbeitet gesund. Es hat einen Kredit aufgenommen. Und es hat einige Staatsanleihen. Sind diese plötzlich nichts mehr wert, steht dem Kredit nicht mehr genügend Sicherheit gegenüber. Das Unternehmen – obwohl wirtschaftlich gesund – wäre bilanziell überschuldet.
Nicht jedes Unternehmen, dass vorübergehend bilanziell überschuldet ist, weil zum Beispiel Beteiligungen oder Vermögenswerte abgewertet wurden, ist zur Pleite verdammt.
Diese Übergangsregelung sollte eigentlich 2014 auslaufen und der alte Überschuldungsbegriff wieder eingeführt werden. Doch nun gab die Bundesjustizministerin Leutheuser-Schnarrenberger bekannt, dass alles beim Alten bleibt.
Das heisst, auch weiterhin muss ein Unternehmen oder eine Bank bei einer bilanziellen Überschuldung keinen Insolvenzantrag mehr stellen.
Über die dauerhafte Rechtsänderung der Bundesregierung und welche Folgen sich daraus vor allem für Banken ergeben, haben wir mit Friedemann Schade gesprochen. Er ist Rechtsanwalt und selbst Insolvenzverwalter bei BRL, einer „Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern“.
Die Neuregelung hat sich bewährt. (…) Sie schützt die Unternehmen davor, die zwar eine bilanzielle Überschuldung ausweisen, aber trotzdem am Markt bestehen können, nur aufgrund ihrer bilanziellen Überschuldung einen Insolvenzantrag stellen zu müssen. (Friedemann Schade)