Arbeiten am Sonntag ist für ein Callcenter nicht erlaubt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden. Für Dr. Volker Rieble, Professor für Arbeitsrecht, ist das keine Überraschung. Er erklärt, dass der freie Sonntag per Grundgesetz geschützt ist. Ausnahmen sollten demnach nicht auf Grund von wirtschaftlichen Interessen genehmigt werden.
Gewerkschaften und Kirchen schützen den arbeitsfreien Sonntag
Geklagt hat die Gewerkschaft Verdi gemeinsam mit der evangelischen Kirche. Sie haben sich gegen eine Verordnung des Bundeslandes Hessen gewendet, welches 2011 den arbeitsfreien Sonntag durch einige Ausnahmen gelockert hatte. Auf Grund der gelockerten Paragraphen konnten seit 2011 unter anderem Callcenter, Videotheken und Eishersteller arbeiten.
Ein Grundrecht auf Ruhe
Das Urteil dürfte Signalwirkung für andere Bundesländer haben. Denn Ausnahmen vom arbeitsfreien Sonntag gelten bisher nur, „um erhebliche Schäden zu vermeiden“. Das schließt beispielsweise die Arbeit von Polizisten, Feuerwehr und Ärzten ein. Aber auch das Gastgewerbe, Theater sowie Rundfunkanstalten sind als Ausnahmen vermerkt, damit die arbeitende Bevölkerung am Ruhetag ihre Freizeit genießen kann.
Arbeitsrechtler Rieble befürwortet den Ruhetag. Deutschland leiste sich den Luxus, seine arbeitende Bevölkerung mit einem feststehenden freien Tag zu belohnen. Somit müsse man nicht mit einer Arbeitsleistung von sieben Tagen rechnen und das ganze Arbeitsleben der wirtschaftlichen Rentabilität unterordnen. Hätte jeder einen anderen freien Tag, würde das soziale Gefüge durcheinandergebracht. Für eine Änderung des Grundgesetzes gebe es derzeit auch keine politische Mehrheit.
Darüber, was das Urteil für die Sonntagsarbeit in den restlichen Bundesländern bedeutet und ob dieser Feiertag noch zeitgemäß ist, hat Alexander Hertel mit Volker Rieble gesprochen. Er ist Professor für Arbeitsrecht an der Universität München.
Redaktion: Jenny Barke