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Ist das gerecht? | Corona als Berufskrankheit

„Die Beweisregeln so zu gestalten, jagt mir Schauder den Rücken herunter“

Wer sich auf der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert, hat mitunter Anspruch auf Verletztengeld oder Leistungen aufgrund einer anerkannten Berufserkrankung. Wann ist was der Fall?

Die Homeoffice-Pflicht für Berufe, in denen die Heimarbeit möglich wäre, ist abgeschafft. In den Büros tummeln sich wieder mehr Mitarbeiter, gleiches in der Gastronomie, die vielerorts geöffnet hat. Wer sich jetzt auf der Arbeit mit dem Coronavirus infiziert, hat in der Theorie Anspruch darauf, dass die Erkrankung als Arbeitsunfall eingestuft wird. In der Praxis ist das allerdings sehr viel komplizierter.

Gerade in den Long-Covid-Fällen werden wir uns auf unglaubliche Gutachterschlachten durch sämtliche Instanzen einstellen können.

Dr. Achim Doerfer, Rechtsanwalt

Dr. Achim Doerfer, Rechtsanwalt

Beim Arbeitsunfall denkt man vor allem erst mal an verstauchte Knöchel oder Schnittwunden. Diese sind – weil sehr sichtbar – oft auch gut auf den Arbeitsplatz zurückzuführen. Fällt einem Kollegen auf der Baustelle ein schwerer Gegenstand auf den Fuß, ist das ziemlich eindeutig. Bei Krankheitsausfällen, die nichts mit der Arbeit zu tun haben, bekommt man Krankengeld, das liegt bei 70 Prozent des Bruttogehalts. Nach Arbeitsunfällen hat man jedoch Anspruch auf Verletztengeld, das in der Regel 80 Prozent des Bruttogehalts ausmacht.

Berufskrankheit nur für bestimmte Berufe anerkannt

Bei Virusinfektionen wird’s kompliziert, weil oft nicht einwandfrei nachgewiesen werden kann, wo man sich infiziert hat. Selten wird eine Covid-Erkrankung als Arbeitsunfall anerkannt. Lediglich bei einigen Berufsgruppen geht man davon aus, dass ihre Covid-Erkrankung auf ihre Arbeit zurückzuführen ist – etwa beim Pflegepersonal oder bei Ärztinnen und Ärzten. Diese Berufsgruppen sind übrigens auch durch die Anerkennung von Berufserkrankungen abgedeckt. Ist die Arbeit tatsächlich ursächlich für die Erkrankung, kann sie als Berufskrankheit anerkannt werden. Allerdings nur wenn sie in der Berufskrankheiten-Verordnung gelistet ist. Daraus ergeben sich dann zusätzliche Therapieangebote und gegebenenfalls auch ein Rentenanspruch.

Ist das gerecht? Darüber sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und Rechtsanwalt Achim Doerfer in dieser Folge.

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