Steuererklärung: Alle Jahre wieder…
Jedes Jahr soll die Steuererklärung bis zum 31. Mai beim Finanzamt liegen. Eine Ausnahme: Die Steuererklärung wird von einem Steuerberater gemacht. Dann hat der bis zum 31. Dezember für die Steuererklärung Zeit. Für Studenten und Auszubildende stellt sich häufig die Frage, ob die Ausbildung bei der Steuererklärung abgesetzt werden kann.
2011 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Ausgaben für eine Berufsausbildung oder für ein Erststudium nach dem Abitur Werbungskosten und keine Sonderausgaben sind. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen. Denn Sonderausgaben dürfen nur von den Einkünften des aktuellen Kalenderjahrs abgezogen werden. Da Studenten selten mehr verdienen, als durch den Grundfreibetrag ohnehin steuerfrei sind, bringt ihnen das in der Regel nichts. Werbungskosten hingegen können auch nach der Ausbildung beziehungsweise dem Studium, also dann wenn später Einkommen erzielt wird, rückwirkend angesetzt werden.
Zunächst bleibt alles beim Alten
Die Bundesregierung will die dadurch entstehenden Steuereinbußen nicht hinnehmen und versucht deshalb mit „Klarstellungen“, dass doch alles beim Alten bleibt. Allerdings regt sich dagegen Widerstand. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist der Staat verpflichtet, sich auch an Kosten einer Erstausbildung zu beteiligen und diese als Werbungskosten zuzulassen. Der Bundesfinanzhof hält das Vorgehen der Regierung für verfassungswidrig und lässt das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht prüfen. Wie es mit den Kosten der ersten Berufsausbildung beziehungsweise einem Erststudium aussieht, wird also demnächst das Bundesverfassungsgericht entscheiden.
Zusammengefasst: Ja, wie denn nun?
Nach der aktuellen Gesetzeslage können Kosten einer Erstausbildung lediglich als Sonderausgaben im jeweiligen Kalenderjahr abgesetzt werden (maximal 6.000 Euro pro Jahr). Das spart also bei der Steuererklärung nur Geld, wenn während des Studiums Geld verdient wird. Das kann durch einen Nebenjob oder anderes zu versteuerndes Einkommen, wie Mieteinkünfte oder Kapitalerträge, erzielt werden. Das Einkommen muss jedoch über den aktuellen Steuerfreibetrag von 8.354 Euro hinausgehen. Sonst kann man die Ausbildung nicht absetzen.
Nur die Kosten für ein Zweitstudium oder sonstige Weiterbildungen können nach aktueller Gesetzeslage als Werbungskosten deklariert werden. Somit können diese Kosten, wenn während des Zweitstudiums kein Geld, oder nur wenig, verdient wird, auch rückwirkend angesetzt werden. Davon kann also dann später, bei einem wahrscheinlich höheren Einkommen, profitiert werden.
Auf Nummer sicher gehen
Es kann sich aber dennoch lohnen, Ausgaben für die Erstausbildung sorgfältig aufzulisten und Belege zu sammeln, steht doch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes noch aus. Sollte das Gesetz für verfassungswidrig erklärt werden, kann die Steuerklärung noch rückwirkend korrigiert werden. Wie die Chancen dafür stehen und welche Ausgaben überhaupt zu den abzugsfähigen Kosten zählen, das haben wir Michael Beumer gefragt. Er beschäftigt sich bei Finanztest mit Steuer- und Finanzfragen.