Biopatente: Was ist erlaubt, was nicht?
Seit Jahren wird gestritten, ob Unternehmen sich lebende Organismen – insbesondere Saatgut und Pflanzen – patentieren lassen dürfen. Nach Vorgaben der EU gilt grundsätzlich: Biopatente auf Pflanzensorten und Tierrassen sind verboten, auch Patente auf Zuchtverfahren, die nach „biologischen Verfahren“ ablaufen.
Anders sieht es bei Pflanzen aus, die gentechnisch verändert worden sind. Sie werden wie eine Ingenieursleistung bewertet und bleiben damit patentierbar. Der Grundgedanke bei Biopatenten lautet damit: Was „natürlich“ gewachsen ist und in der Natur vorkommt, das kann nicht patentiert werden.
Patentamt lässt Ausnahmen zu
Nun gibt es ein Phänomen, das hier Probleme bereitet: sogenannte Spontanmutationen. Diese Mutationen lassen sich auch ohne gentechnischen Eingriff auslösen, zum Beispiel durch Lichtbestrahlung oder chemische Substanzen. Das können die großen Konzerne auch in ihren Labors leisten, mit wichtigen Folgen für die Patentierung.
Wenn das Europäische Patentamt diese Schlupflöcher behält, könnten sich Großkonzerne auch an konventionellem Saatgut Monopolrechte sichern. Damit geraten mittelständische Saatguthersteller ins Hintertreffen. Das Saatgutgeschäft ist ein Milliarden-Business, in dem fünf Konzerne – unter ihnen Bayer und Monsanto – ohnehin schon einen Großteil des Marktes unter sich aufteilen.
Wie Agrarkonzerne Verbote in der Biopatentierung umgehen können, welche Konzerne das bereits genutzt haben und welche Folgen das für Markt und Verbraucher heißt, erklärt Katharina Matheis von der Wirtschaftswoche im Gespräch.