„Die Summe der einzelnen Teile“ – wird präsentiert von teilAuto – Carsharing in Mitteldeutschland
WLAN teilen: Fragen über Fragen?
Wissen ist das einzige, das sich vermehrt, wenn man es teilt. Nein, Sie sind nicht bei „KlugeSprüche.FM“, sondern immer noch – und zu Recht – bei detektor.fm. Doch es ist Zeit für eine neue Ausgabe unserer Serie „Die Summe der einzelnen Teile“.
Wir sprechen in dieser Serie einmal im Monat über Ideen, bei denen das Teilen im Mittelpunkt steht. Und da heute ein Großteil der Menschen ihr Wissen aus dem Netz bezieht, ist heute unser Thema: Internet teilen. Konkret: das WLAN teilen – in der WG, mit den Nachbarn oder sogar mit Fremden.
Darf man das? Kann einem das gefährlich werden? Worauf sollte man achten? Fragen über Fragen. detektor.fm-Moderatorin Marie-Kristin Landes klärt sie im Gespräch mit Marcus Engert.
Die Störerhaftung und was von ihr blieb
Im deutschen Recht kann man auch belangt werden, wenn man nicht der Täter ist, aber mit dem eigenen Handeln dazu beiträgt, dass jemand etwas Illegales tun kann. Auf diesem Prinzip der Störerhaftung konnte in den vergangenen Jahren eine ganze Abmahn-Industrie aufbauen und mächtig abkassieren.
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Herbst ist das weitgehend aus der Welt: „Gut ist an der Entscheidung, dass es nun europaweit keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen WLAN-Betreiber wegen angeblicher Urheberrechtsverstöße mehr geben darf. Auch die Anwaltskosten für Abmahnungen müssen in Zukunft nicht mehr die WLAN-Betreiber tragen. Das bedeutet in der Praxis, dass Abmahnungen nach dem bisherigen Modell nicht mehr funktionieren werden“, schreibt Ulf Buermeyer (Richter am Landgericht in Berlin) auf heise.de.
Allerdings könnten Rechteinhaber statt Abmahnungen nun gerichtlichte Unterlassungsanordnungen beantragen und versenden. Mit denen könnte einem WLAN-Anbieter beispielsweise aufgetragen werden, sein Netz ausreichend zu verschlüsseln.
Belehrung – Raus bist du noch lange nicht?
Wer sein WLAN oder seinen Internetzugang anderen zur Verfügung stellt, der kann, wie schon erwähnt, haftbar gemacht werden – nicht allerdings, wenn er glaubhaft belegen kann:
a) dass er sein Netzwerk ausreichend gesichert hat. Hierzu zählt ein starkes Passwort und eine aktivierte und effektive Verschlüsselung (WPA2 oder WPA)
b) dass er den Verstoß nicht selbst begangen haben kann
c) und, falls er sein Netz anderen zur Verfügung stellt: dass er diese Nutzer belehrt hat.
Was zu einer solchen Belehrung gehört, kann bei der Anwaltskanzlei Weiß & Partner hier nachgelesen werden.