Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. – Art. 79, Abs. 3 GG
Deutschland ist ein Bundesstaat, daran lässt sich nicht rütteln. Genauso an der Menschenwürde, die im Grundgesetz verankert ist. Und auch nicht daran, dass Deutschland eine Demokratie ist. Die Mütter und Väter der Verfassung haben einen Riegel vor diese Tür der Abschaffung geschoben, nämlich die sogenannte Ewigkeitsklausel. Die steht in Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Und an ihr führt im Grunde kein Weg vorbei, wenn man nicht die komplette Verfassung abschaffen will.
Und was ist mit Selbstschutz?
Aber wäre eine andere Möglichkeit nicht auch, einfach Artikel 79 Absatz 3 abzuschaffen? Davon steht nämlich gar nichts im besagten Artikel, schützt die Ewigkeitsklausel also auch sich selbst? Darüber sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der freie Journalist Hajo Schumacher. Außerdem Thema der Folge: Wie lässt sich das Grundgesetz eigentlich ändern? Und geschieht dies zu häufig? Mit dabei ist in dieser Folge der Staatsrechtler Prof. Dr. Horst Dreier.
146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.