Einschränkungen sind nichts Neues
Einschränkungen kommen bei den Grundrechten regelmäßig vor. Die Freizügigkeit kann aus bestimmten Gründen eingeschränkt werden. Auch bei der Unverletzlichkeit der Wohnung gibt es Ausnahmen. Nur um mal zwei Beispiele zu nennen. Bei Artikel 17a ist es aber ein bisschen anders. Denn der Artikel befasst sich ausschließlich damit, dass jemandes Rechte eingeschränkt werden.
Betroffen sind in diesem Falle Angehörige des Wehr- und Zivildienstes. Für die Zeit, in der sie diese Dienste leisten, können gleich mehrere Grundrechte eingeschränkt werden. Hierbei ist in Absatz 1 konkret geregelt, welche Rechte das betrifft. Betroffen sind die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit sowie das Petitionsrecht.
Es gilt, dass jede Einschränkung von Grundrechten verhältnismäßig sein muss. – Prof. Dr. Michael Brenner, Jurist
Welche Konsequenzen hat Artikel 17a?
Auf den ersten Blick wirkt das unverhältnismäßig, gerade für juristische Laien. Warum also hat man sich auf eine solche Regelung geeinigt? Und was bedeutet das konkret für die Streitkräfte? Darüber und die weiteren Inhalte von Artikel 17a sprechen der Journalist Hajo Schumacher und detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz. Michael Brenner von der Uni Jena steht unterstützend zur Seite.
Ihr habt Fragen oder Feedback? Dann schreibt uns gerne an grundgesetz[at]detektor.fm
146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.