Die Länder dürfen ihr eigenes Geld ausgeben, wofür sie wollen. Gleiches gilt für den Bund. Der jeweils andere darf keine Vorschriften machen, wie das Geld auszugeben ist. Diese sogenannte Haushaltsautonomie ist in Artikel 109 des Grundgesetzes festgeschrieben, er gehört zum Bereich Finanzen in der Verfassung.
Wenn’s Geld knapp wird
Es kann jedoch auch vorkommen, dass unerwartete Ausgaben den Haushalt ins Wanken bringen. Oder vielleicht schlicht schlecht gewirtschaftet wurde und am Ende fehlt das Geld an gleich mehreren Enden. Das Grundgesetz versucht, solche Haushaltsnotlagen von vornherein abzuwenden. Und wenn das nicht klappt, bietet die Verfassung zumindest einen Anhaltspunkt, wie man mit einer solchen Situation umzugehen hat.
Dem liegt auch so ein „Naming and Shaming“ zu Grunde. Es wird dann eben auch öffentlich gemacht und damit eben auch der Druck steigen. Es soll mit dem Finger auf die Länder gezeigt werden, die betroffen sind. – Alexander Thiele
Über die Finanzen von Bund und Ländern, die Schuldenbremse und Haushaltsnotlagen sprechen detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz und der Journalist Hajo Schumacher. Alexander Thiele unterstützt mit seiner juristischen Expertise.
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146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.