Ein Recht auf Privatsphäre
Zuhause, da sollte man sich besonders sicher fühlen. In den eigenen vier Wänden kann man sich zurückziehen, die Gesellschaft wird ausgesperrt. Diesen Rückzugsort respektiert auch der Staat. Nach Artikel 13 des Grundgesetzes darf er nicht in die Wohnung eindringen, sie gilt als „unverletzlich“. Aber wie es immer mit den Grundrechten ist, darf auch dieses eingeschränkt werden. In Ausnahmefällen darf der Staat in Form von Polizei oder anderen Ermittlern durchaus in die Privatsphäre eindringen. Bis das aber erlaubt wird, muss einiges passieren.
Zum einen sind die Gründe für einen solchen Eingriff begrenzt. Zum anderen dürfen nicht die Ermittler selbst über einen solchen Einsatz entscheiden, sondern nur ein objektiver Richter. In manchen Fällen sogar drei.
Konkurrenz von Grundrechten
Ein Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung ist besonders heikel, weil dadurch auch andere Grundrechte beschnitten werden. Das Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 im Grundgesetz zum Beispiel. Werde ich belauscht, entscheide ich nicht mehr selbst, wer mir zuhören darf. Und auch das Eigentumsrecht aus Artikel 14 im Grundgesetz spielt eine Rolle: das Eigentum, also die Wohnung, wird ohne Einwilligung des Besitzers betreten.
Was sonst noch in Artikel 13 steht und was das für unseren Alltag bedeutet, darüber sprechen der Journalist Hajo Schumacher und detektor.fm-Redakteurin Rabea Schloz. Justizministerin Katarina Barley hat unsere Fragen zur Unverletzlichkeit der Wohnung beantwortet.
Ihr habt Fragen oder Feedback? Dann schreibt uns gerne an grundgesetz[at]detektor.fm
146 Artikel in einem Podcast – „In guter Verfassung„, der Grundgesetz-Podcast.
Gemeinsam mit Hajo Schumacher blättern wir uns durch und fragen Verfassungsexperten, was drin steht und was das für unseren Alltag bedeutet.